vertiefende Informationen

Nachfolgend finden Sie noch einige weitere, wichtige Begriffe erklärt:

 

Restschuldbefreiung

Nach einem ordnungsgemäßen Ablauf der Wohlverhaltensphase in einem Verbraucherinsolvenzverfahren werden dem „redlichen“ Schuldner die restlichen Schulden erlassen. Die am Verfahren beteiligten Gläubiger haben daraufhin keine Möglichkeit mehr, bestehende Restforderungen einzutreiben. Der Schuldner ist damit schuldenfrei.

Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn gegen den Gläubiger eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat verhängt wurde, in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht wurden, im letzten Jahr vor der Antragstellung unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen wurden oder das Vermögen verschwendet wurde, in den letzten Jahren schon einmal Restschuldbefreiung gewährt oder versagt wurde oder wenn während des Verfahrens falsche Angaben gemacht oder die Mitwirkungspflichten verletzt wurden.

 

Pfändungsfreigrenzen

Die vom Gesetzgeber festgelegten Pfändungsfreigrenzen geben an, welcher Geldbetrag dem Schuldner, etwa im Falle einer Gehaltspfändung zum Lebensunterhalt verbleiben muss. Dieser Betrag ist unpfändbar. Von Zeit zu Zeit werden diese Pfändungsfreigrenzen gesetzlich angepasst. Die derzeit geltenden Pfändungsfreigrenzen können Sie hier einsehen.

 

Schufa / Auskunfteien

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung speichert Informationen von über 65 Millionen Bürgern und wertet diese aus. Ihre Informationen erhält sie von den angeschlossenen Partnern. Das sind zumeist Bankinstitute, Sparkassen, Kreditkarten-Unternehmen, Versicherungen, Bausparkassen, Telefongesellschaften, Versandhändler, Energieversorger usw. Umgekehrt erhalten die Partner auf jeweilige Anfrage Auskunft über die gesammelten Daten eines Bürgers und können auch auf die Auswertungen (Scores) zurückgreifen.

Es gibt noch andere, ähnlich funktionierende Auskunfteien. Nach außen in Erscheinung treten immer wieder Unternehmen, die im Unterschied zur Schufa zusätzlich als Inkassounternehmen Schuldner im Auftrag von Gläubigern anmahnt oder sogar Forderungen von den ursprünglichen Gläubigern aufkauft und dann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beim Schuldner einzutreiben versucht.

 

Schuldenbereinigungsplan

Der Schuldenbereinigungsplan ist sozusagen das Kernstück des außergerichtlichen Versuchs der Einigung mit den Gläubigern, um ein gerichtliches Insolvenzverfahren abzuwenden. Er enthält eine geordnete Darstellung der Schuldensituation und der wirtschaftlichen Verhältnisse auf der einen und ein Angebot zur Schuldenregulierung an die Gläubiger auf der anderen Seite. Denkbar ist, den Gläubigern eine einmalige Abfindungszahlung (z.B. mit Drittmitteln), feste oder flexible monatliche Raten anzubieten oder -falls überhaupt kein Spielraum besteht- die Zusage, im Fall einer verbesserten Einkommenssituation dann entsprechend den die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrag zu leisten. Üblicherweise wird hierzu eine Laufzeit von 72 Monaten (6 Jahre) gewählt, wie sie auch für die Wohlverhaltensphase vor der (insolvenz-)gerichtlichen Restschuldbefreiung zur Anwendung kommt.

Im Fall von Zahlungen erhält jeder Gläubiger davon selbstverständlich nur soviel, wie es seinem Anteil an der Gesamtverschuldung (Quote) entspricht.

Eine Kombination aus den drei o.g. Varianten ist denkbar und häufig auch sinnvoll, um die Chance für eine Planannahme durch die Gläubiger zu erhöhen. Wichtig ist, dass das Angebot für den Schuldner realistisch, also „machbar“ ist und umgekehrt die Gläubiger ein ernsthaftes Bemühen um die Schuldenregulierung erkennen können.

Ist der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan zustande gekommen und wird der Plan bis zum Ende der Laufzeit ordnungsgemäß erfüllt, erübrigt sich ein gerichtliches (Verbraucher-) Insolvenzverfahren – die restlichen Schulden verfallen, der Schuldner ist wieder schuldenfrei!

Kommt der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan wegen der Ablehnung von Gläubigern nicht zustande, so sollte der insolvenzgerichtliche Weg eingeschlagen werden. Voraussetzung für den Antrag beim Insolvenzgericht ist der (erfolglose) Versuch der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern, was vom Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einer gemäß § 305 InsO anerkannten Schuldnerberatungsstelle bescheinigt werden muss.

 

Treuhänder

Innerhalb eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bestimmt das Gericht einen Treuhänder. Dieser verwaltet die vorhandene Insolvenzmasse, das aus dem Vermögen und dem pfändbaren Einkommen besteht der Treuhänder verwertet und verteilt die Masse entsprechend der festgelegten Quoten an die Gläubiger.

 

Überschuldung/ Zahlungsunfähigkeit

Überschuldung liegt vor, wenn das monatliches Einkommen nach vernünftigem Ermessen dauerhaft nicht ausreicht, die fixen Lebenshaltungskosten sowie fällige Rechnungen und Raten zu bezahlen.

Die Gründe für Überschuldung sind so vielfältig, wie die Wechselfälle des Lebens selbst: Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheit, Trennung und Scheidung aber auch die vielen Angebote, auf Kredit Waren kaufen zu sollen, können in die Schuldenfalle führen.

 

Wohlverhaltensphase

Der Zeitraum nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung Während der Wohlverhaltensperiode, das sind grundsätzlich 3 Jahre (36 Monate), muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den vom Gericht bestimmten Treuhänder abführen. Außerdem ist er verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Er muss dem Gericht ebenfalls jeden Wechsel des Wohnsitzes, der Arbeitsstelle oder der familiären Situation melden. Verstößt der Schuldner gegen diese Verpflichtungen, kann ihm das Gericht sofort die Restschuldbefreiung versagen.

 

Eingehungsbetrug

Wenn in der Situation der Überschuldung Geschäfte auf Kreditbasis eingegangen werden, besteht die Gefahr strafrechtlich, nämlich wegen (Eingehungs-) Betruges zur Verantwortung gezogen zu werden.