Beratungshilfeschein
Auch wenn Sie nicht in der Lage sind, die Vergütung für einen Rechtsanwalt aufzubringen, führen wir für Sie das außergerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren durch, wenn Sie uns einen sog. Beratungshilfeschein (zuzüglich 15,00 € Beratungshilfegebühr) vorlegen.
Den Beratungshilfeschein beantragen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht.
Beim Amtsgericht ist ein/e Rechtspfleger/Rechtspflegerin für die Beantragung zuständig. Weisen Sie darauf hin, dass Sie das außergerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchführen möchten. Dabei ist es sinnvoll, bereits einen groben Überblick über Ihre Schuldensituation geben zu können (hierzu könnten Sie z.B. schon die Gläubigerliste nutzen).
Der/die Rechtspfleger/in beim Amtsgericht wird sodann die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Beratungshilfescheins prüfen. Hierfür werden benötigt:
- aktuelle Belege über laufendes Einkommen (Sozialleistungsbescheid, Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Bescheide)
- aktuelle Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen usw.)
- sonstige Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung usw.)
- Personalausweis oder Reisepass
Also – diese Unterlagen am besten gleich dorthin mitnehmen! Noch ein Tipp: Stimmen Sie mit Ihrem Amtsgericht einen Termin für die Antragsstellung vorher telefonisch ab!
Danach geht es mit dem Zusammenstellen des Pakets an uns weiter.